Kennen Sie den Artikel 15 DSGVO? Sicherlich, denn schließlich haben Sie diesen in Ihrer Datenschutzerklärung auch erwähnt. Kennen Sie dann auch Artikel 17 DSGVO? Klar, denn auch diesen haben Sie in Ihrem Datenschutz Hinweis erwähnt. Aber wie sieht es denn tatsächlich mit der Ernsthaftigkeit im Bereich des Diebstahl Managements aus? Da werden Daten erfasst, verarbeitet und letztendlich hat keiner mehr einen Überblick über genau diese Daten. Problematisch wird es bei der Erfassung von Strafanträgen für Straftaten die den Einzelhandel betreffen. Da werden täglich unzählige Strafanträge von Kaufhausdetektiven erfasst, an unterschiedlichen Orten gespeichert und abgeheftet und keiner hat einen genauen Überblick wer, wann, wo, welche Daten wie verarbeitet hat.
Was machen wenn eine Person, die bei einem Ladendiebstahl gestellt und erfasst wurde eben genau von diesen Betroffenenrecht Gebrauch macht?