Neues Lieferketten Gesetz

Die europäische Wirtschaft ist in Aufruhr: Anfang 2022 legte die Europäische Kommission einen Gesetzesentwurf für ein europaweites Lieferkettengesetz vor, das weit über die deutsche Sorgfaltspflicht hinausgeht.

Mit der Richtlinie sollen Unternehmen ab einer bestimmten Größe die Verantwortung für jegliche Delikte an Menschenrechten und Umwelt entlang ihrer Wertschöpfungskette übernehmen. Wer dagegen verstößt, muss mit harten Sanktionen rechnen.


Nach Annahme durch das EU-Parlament und den Rat soll die Richtlinie bereits 2023 in Kraft treten. Rund 13.000 europäische Unternehmen stehen damit vor neuen Herausforderungen.
Lesen Sie hier, was Sie zum neuen EU-Lieferkettengesetz wissen müssen und wie Sie Ihr Unternehmen auf die Gesetzesänderung vorbereiten.

Wann tritt das EU Lieferkettengesetz in Kraft

Das EU-Lieferkettengesetz tritt voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft.
Am 23. Februar 2022 präsentierte die Europäische Kommission hierzu einen ersten Entwurf für eine Richtlinie “über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit”.

Im nächsten Schritt wird der Entwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Sollten sie die Richtlinie annehmen, haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in ihrer Gesetzgebung zu implementieren. Nach der Richtlinie müsste Deutschland sein geplantes Lieferkettengesetz verschärfen.

Welche Vergehen fallen unter das europäische Lieferkettengesetz?

Europäische Betriebe werden mit der Richtlinie in eine verstärkte Sorgfaltspflicht für ihre direkten und indirekten Lieferketten gezogen.

Im Entwurf sind folgende wesentliche Punkte zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt verankert:

  • Arbeitnehmerschutz und Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten – z. B. durch sichere Arbeitsbedingungen, gerechte Entlohnung u. v. m.
  • Einhaltung der Menschenrechte – u. a. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit, Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit, Sicherheit und Freiheit der Person usw.
  • Einhaltung der “wichtigsten Umweltübereinkommen” und damit Schutz der Biodiversität, Gewässer und Atemluft. Darunter fallen u. a. auch Bekämpfung von Umweltverschmutzungen, hohen Treibhausgasemissionen sowie Schäden an Ökosystemen und Artenvielfalt
  • Einhaltung des 1,5 °C Klimaziels

Im Zuge der Durchsetzung wird die Europäische Kommission in den einzelnen Mitgliedsstaaten Aufsichtsbehörden ernennen, welche die Einhaltung des geplanten Lieferkettensorgfaltsgesetzes überwachen werden. Durch ein Netzwerk aus Aufsichtsbehörden sollen Aufsichts- und Sanktionsverfahren sowie zwischenstaatliche Untersuchungen erleichtert werden.
Der Entwurf zur EU-Richtlinie unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Gruppen:

Wer fällt unter das EU-Lieferkettengesetz?

EU-Unternehmen:
Die EU-Richtlinie gilt für europäische Unternehmen “mit großer Wirtschaftskraft”. Also Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und einem Mindestumsatz von 150 Mio. EUR.

Risikobranchen:
Unternehmen, die ein erhöhtes Risiko für Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen verzeichnen. Darunter fallen Gewerbe wie z. B. die Textilbranche, Land- und Mineralölwirtschaft. Das betrifft Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einen Mindestumsatz von 40 Mio. EUR.

Unternehmen aus Drittstaaten:

Die EU-Richtlinie soll weiterhin für Unternehmen gelten, die innerhalb der EU Umsatz in Höhe der oben genannten Gruppen erwirtschaften.

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