Lieferketten Gesetz

Die Businessschuhe an Ihren Füßen, der Kaffee auf Ihrem Schreibtisch und das Smartphone in Ihrer Hand – die täglichen Produkte unseres Lebens werden heutzutage überwiegend im Ausland produziert. Allerdings ist die Produktion entlang der Lieferkette bis nach Deutschland oftmals anfällig für Menschenrechtsverletzungen.

Ein Gesetz der Bundesregierung will das künftig verhindern. Anfang 2023 tritt das neue Lieferkettengesetz oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft und regelt den Umgang von Unternehmen mit ihren Zulieferern.

Doch was bedeutet das für Ihr Geschäft und das Supply-Chain-Management? Lesen Sie hier, was Sie zum neuen Gesetz wissen müssen.

Bedeutung des Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen

Am 22. Juli 2021 verabschiedete der Bundestag das “Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten”.

Mit erlesenen Sorgfaltspflichten, werden Betriebe künftig dazu verpflichtet, die Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten zu wahren. So sollen sie u. a. sicherstellen, dass ihre Zulieferer sichere Arbeitsbedingungen bereitstellen, angemessene Entlohnung bieten und die körperliche Unversehrtheit ihrer Beschäftigten garantieren. Menschenrechtsverstöße wie Folter, Kinder- oder Zwangsarbeit sollen dadurch vereitelt werden.

Das Lieferkettengesetz gilt dabei für alle Betriebe mit Haupt- oder Verwaltungssitz in Deutschland. Hauptpunkt des Gesetzes ist die Verankerung eines Risikomanagements mit Fokus auf Menschenrechte. Hierzu sollten Unternehmen u. a. regelmäßige Risikoanalysen durchführen, ihre direkten sowie indirekten Zulieferer prüfen und präventiv Maßnahmen implementieren.

Für welche Unternehmen gilt das Lieferkettengesetz

Das Gesetz betrifft Betriebe mit Hauptsitz oder Standort in Deutschland. Es wird in zwei Stufen für folgende Unternehmen eingeführt:

  • 1.) Ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten
  • 2.) Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

Kleine und mittelständische Unternehmen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Allerdings könnten die KMUs indirekt betroffen sein, wenn sie innerhalb einer Lieferkette geprüft werden.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen jetzt umsetzen?

1.) Risikomanagement verankern und betriebsinterne Zuständigkeit benennen
Das Risiko- und Compliance-Management erhält mit dem Gesetz einen höheren Stellenwert und soll aktiv im Supply-Chain-Management verankert werden. Das Lieferkettengesetz sieht dabei vor, dass Unternehmen einen betriebsinternen Beauftragten benennen, der sich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der damit verbundenen Aufgaben widmet.

Betriebe könnten bspw. Menschenrechtsbeauftragte oder Compliance Manager anstellen.

2.) Risikoanalyse durchführen
Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, eigenverantwortlich regelmäßige Risikoanalysen zu erstellen, die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen in der eigenen Lieferkette zu evaluieren.
Als Maßnahme werden zum einen jährliche Risikoanalysen gefordert, welche alle Risiken im eigenen Geschäftsbereich und den direkten Lieferanten bewerten.
Zum anderen sollten Unternehmen anlassbezogene Risikoanalysen anlässlich wesentlicher Veränderungen von Risikopotenzialen durchführen.

3.) Abgabe einer Grundsatzerklärung
Die Unternehmensleitung ist dazu verpflichtet, eine öffentliche Grundsatzerklärung zu formulieren. Diese soll vor allem die konkrete Risikolage des Unternehmens adressieren und die daraus abgeleiteten Präventivmaßnahmen benennen.

4.) Präventionsmaßnahmen verankern
Sofern Risiken identifiziert werden, gilt es präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße zu verhindern.

Beispielsweise könnten Unternehmen Menschenrechtsklauseln in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftspartnern einführen, Schulungen durchführen und Kontrollinstanzen implementieren.

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