Geldwäsche / AML Compliance

Deutschland ist ein Schlaraffenland für Geldwäsche. Jedes Jahr werden hier Beträge von 29 – 109 € Milliarden gewaschen – das schätzt das Tax Justice Network (TJN), ein Netzwerk, dass sich weltweit für gerechtere Steuerwesen engagiert. Dabei betrifft Geldwäsche nicht ausschließlich den Finanzsektor. Nach einer Berechnung der Bundesregierung werden jährlich um die 30 Milliarden Euro allein in der Immobilienbranche, im Kunsthandel und in der Automobilindustrie gewaschen.

Fehlende Transparenz im Finanzsektor und die nicht vorhandene Obergrenze für Barzahlungen fördert diese paradiesischen Verhältnisse. Indessen ist auch die mangelhafte Überwachung der deutschen Behörden keine hinreichende Unterstützung zur Geldwäscheprävention. Außerhalb des Finanzsektors ist die Aufsicht auf einzelne Behörden aufgeteilt, deren Kapazitäten oft ausgelastet sind. Das erschwert zum einen die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, zum anderen fehlt ein klarer Überblick über bestehende Wirtschaftsdelikte und Problemherde. Die praktische Umsetzung von Gesetzen zur Geldwäscheprävention kann sich somit verzögern.

Welche Gesetze gelten bei Geldwäsche Prävention?

Geldwäsche ist gemäß § 261 Strafgesetzbuch rechtswidrig. Hierbei ist wichtig zu wissen: Das Gesetz setzt eine kriminelle Handlung voraus, aus der das illegale Geld resultiert. Nur dann ist die daraus erfolgte Geldwäsche rechtswidrig. Zu den erwähnten Vortaten zählen u. a. sexueller Missbrauch, Drogenhandel, Körperverletzung und Raub.

Die wichtigsten Gesetzgebungen in Deutschland sind derzeit das Geldwäschegesetz (GwG) aus dem Jahr 1993 sowie die 6. EU Geldwäscherichtlinie (6. GwRL), die 2020 in Kraft getreten ist. Diese legen Risikobranchen fest, regulieren Handlungsmaßnahmen und definieren einzelne Strafbestände.

Einblick in das Geldwäsche Gesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland verpflichtet risikobehaftete Branchen dazu, Maßnahmen zur Geldwäscheprävention und gegen Terrorismusfinanzierung zu implementieren und somit ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Darunter fallen u. a. :

  • Immobilienmakler,
  • Banken,
  • Kredit- und Finanzdienstleister,
  • Rechtsanwälte,
  • Güterhändler,
  • Kunstvermittler,
  • Wirtschaftsprüfer u.v.m.

Insbesondere im Immobiliensektor gilt das Risiko von Geldwäsche als besonders hoch.

Insgesamt unterscheidet der das GwG zwischen den allgemeinen, vereinfachten und verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten. Liegen keine besonderen Umstände vor, haben die verpflichteten Branchen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (nach § 10 Abs. 1 GwG) nachzukommen.

Unternehmen mit einem erhöhten Risiko sind u. a. zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Risikomanagement implementieren,
  • Geldwäschebeauftragten einstellen,
  • Vertragspartner identifizieren,
  • Transaktionen fortlaufend überwachen,
  • verdächtige Geldflüsse melden sowie
  • wirtschaftlich Berechtigte – sofern vorhanden – überprüfen.

Vernachlässigen die Verpflichteten (Geldwäschegesetz GwG) ihre Sorgfaltspflichten, müssen sie mit hohen Freiheits- oder Geldstrafen rechnen.

Die EU Geldwäscherichtlinie

Im Jahr 1991 trat die 1. EU Geldwäscherichtlinie in Kraft, die sich überwiegend auf Geldwäsche im Drogenhandel konzentrierte. Nach und nach wurde das Gesetz um weitere Branchen – wie z. B. den Finanzsektor – ergänzt und sowie eine Obergrenze für Barzahlungen festgelegt. Die aktuelle Version ist die 6. EU Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2020.

Folgende Strafpunkte wurden hier u. a. ergänzt:

  • Handel mit Vermögenswerten in Kenntnis, dass diese aus illegalen Tätigkeiten entspringen,
  • Unterstützung von Personen, die an kriminellen Tätigkeiten beteiligt sind sowie
  • Erwerb und Besitz von Vermögenswerten in Kenntnis, dass diese aus illegalen Tätigkeiten resultieren.
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