Kaufhausdetektive bzw. Ladendetektive sind aus dem Sicherheitsportfolio des Einzelhandels nicht wegzudenken. Unzählige Händler setzen Kaufhausdetektive zur Diebstahl Prävention und Aufdeckung ein. Unterstützt wird die Arbeit der Kaufhausdetektive oftmals mit modernster Technik (Video, Diebstahlsicherungen) und neuerdings im Bereich der ShopGuards auch mit der sogenannten Bodycam Technologie. Es wird aufgerüstet aber wie sieht es eigentlich mit dem Datenschutz aus, wie verhalten sich Kaufhausdetekteien und Einzelhandel wenn es um die Umsetzung der DSGVO geht?
Einsatz von Kaufhausdetektiven immer DSGVO konform?
Mag man meinen und so irgendwie auch erwarten aber leider sieht die Welt leider komplett anders aus. Das Thema Datenschutz hat wenn überhaupt nur bei den Platzhirschen der Branche einen Stellenwert eingenommen, wobei aber auch dieser eher aus Basics besteht und nicht wirklich intensiv und professionell konzipiert ist. Klar, Datenschutz kostet nun einmal Zeit und Geld und diesen Aufwand möchte man aufgrund der hartumkämpften Mitbewerber Situation auch nicht unbedingt dem Kunden aufbürgen. So lässt man doch alles einfach so wie es ist und hofft dass schon alles gutgehen wird.
Wobei…. eines gilt es festzuhalten, auch Ladendiebe oder versehentlich in das Raster “Ladendieb” gelandete Kunden (z.B. aufgrund einer Fehlfeststellung) haben ein elementares DSGVO Recht, das Recht auf Auskunft, welches in Artikel 15 der DSGVO genauer beschrieben ist. Man spricht hier auch über die sogenannten Betroffenenrechte und die sind sehr umfangreich ausgelegt.
Kaum eine Detektei, kaum ein Händler sind in der Lage diesem Recht “gerecht” zu werden. Zu viele Beteiligte Personen und Institutionen werden bei der Diebstahl Prävention eingebunden und somit gelangen noch heute auf Papier verfasste Strafanträge in unzählige Hände und genau dieses macht eine Auskunft nach Artikel 15 unmöglich.
Wie kann man das Diebstahlmanagement im Einzelhandel datenschutzkonform abbilden?
Da gibt es mit Sicherheit einige Dinge die im Vorfeld zur Überlegung führen sollten und zwar
- Welches System setzen für das Diebstahl Management ein oder arbeiten wir weiterhin mit Papier?
- Über welches Datenschutz Niveau verfügen die beauftragten Detekteien
- Sind die Mitarbeiter der Detektei mit den Vorschriften des Datenschutz vertraut gemacht worden
- Wurden die Mitarbeiter / Detektive gem. Artikel 39 DSGVO fachgerecht geschult und liegt ein Nachweis vor
- Wurde seitens der beauftragten Detekteien ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorgelegt?
- Wurden entsprechende Mitarbeiterverpflichtungen geschlossen?
- Liegen im Unternehmen die notwendige Dokumentation vor die den Einsatz von Kaufhausdetektiven beschreibt?
- Liegen Lösch – und Berechtigungskonzepte vor, nach denen gearbeitet werden muss?
Dieses sind nur einige wenige Punkte welche bei der Beauftragung einer externen Kaufhausdetektei berücksichtigt werden sollten.
Einsatz von Kamera-Technologie und/oder Bodycams im Einzelhandel
Wie man derartige Technologien rechtssicher installiert und auch einsetzt sollte jedem Einzelhändler bekannt sein. Wie aber gestaltet sich der Einsatz dieser Technologien, wenn diese durch die Kaufhausdetektei bereitgestellt wird. Welche Dinge gibt es hier im Bereich BDSG / DSGVO zu beachten, In meinem Blog Beitrag Einsatz von Bodycam in der SicherheitsbrancheDSGVO konformer Einsatz von Bodycam habe ich genau diese Problemstellung beschrieben. Hier sind neben den bereits genannten datenschutzrelevanten Dingen noch einige andere Umsetzungen zu beachten und auch zu erfüllen.
Bei DSGVO Verstößen wird es für den Einzelhändler teuer
Um die Zahlung von hohen Bußgeldern zu vermeiden und einen noch viel teureren Image – und Reputationsschaden zu vermeiden, sollte nicht nur der anfänglich attraktive Stundenpreis in die engere Entscheidungswahl berücksichtigt werden, sondern auch die Mehrwerte welche die Kaufhausdetektei in Sachen Datenschutz vorzuweisen hat. Sicherheitsunternehmen die mit dem Produkt Sicherheit werben, sind sich dieser besonderen Aufgabe stets bewusst, wobei es aber auch hier Unternehmen gibt, die es leider mit dem Datenschutz nicht so sonderlich ernst nehmen.
Wichtig ist und bleibt aber immer der Hinweis: Auch Ladendiebe haben das Recht von Ihrem Auskunftsrecht jederzeit Gebrauch zu machen und dann spielt es eine sehr wichtige Rolle dass der EInzelhandel und die beauftragte Kaufhausdetektei über eine identischen Arbeitsweise im Datenschutz verfügen, denn sonst wird es schwierig diesem Recht Folge leisten zu können.