Wenn der Datenschutz im Einzelhandel versagt

Die Bearbeitung von Diebstahlanzeigen DSGVO konform umsetzen

Ladendiebstahl wird in der breiten Masse nicht als Schwerpunkt Kriminalität betrachtet, vielmehr als Randerscheinung die der Allgemeinheit nicht wehtut. Doch hier muss man die Menschheit enttäuschen, denn Ladendiebstähle gehen in die Milliarden, Jahr für Jahr und wir, die Endverbraucher zahlen dafür. Ungeachtet dessen möchten wir uns von Compliance Office weniger mit der Thematik Ladendiebstahl beschäftigen sondern vielmehr mit der Frage: Welchen Datenschutz gibt es eigentlich für Ladendiebe?

DSGVO konforme Bearbeitung von Strafanträgen im Einzelhandel

Da wir uns nicht nur mit den Themenwelten Compliance Management, Datenschutz und Digitalisierung beschäftigen, sondern auch als Kaufhaus Detektive für namhafte Einzelhandelsunternehmen agieren, haben wir in Sachen Datenschutz und Diebstahl Management so einige düstere Erfahrungen sammeln dürfen. Im allgemeinen sieht es mit dem Datenschutz nicht sonderlich gut bestellt aus und was die Art der Daten betrifft die von einigen Unternehmen abgefragt werden, kann und muss man sich nur wundern.

Professionelle Diebstahl Management Software und Datenschutz, definitiv Fehlanzeige

Es gibt tatsächlich Software Produkte die dem geschädigten Einzelhandel dabei unterstützen Strafanzeigen zu erfassen, zu archivieren und aus den gewonnen Daten alle möglichen Statistiken zu erstellen. Hilfreich sicherlich, Datenschutz aber sehr bedenklich. Besonders Kaufhof und Karstadt setzten auf die Software namens Sherlock und auch wir hatten schon die Gelegenheit mit dieser Applikation Diebstähle erfassen und verarbeiten zu können. Unsere Feststellung: Man könnte dann auch bei der reinen Papierfassung bleiben, denn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten läuft komplett an der DSGVO vorbei und man generiert eine wahre Flut an Durchschlägen welche dann vom Einzelhandel in den diversen Ordnern planlos abgeheftet werden. Da liegt dann eine Ausfertigung im Detektivbüro, eine Ausfertigung bei der Abteilung, eine Ausfertigung bei der Geschäftsleitung, eine Ausfertigung bei der Revision und last but not least bekommt die Polizei noch einen Durchschlag und der Detektiv.

Somit ist ein vermeintlicher Ladendieb Opfer der deutschen Geknickt, gelocht, geheftet Mentalität. Somit bleiben Verstöße gegen die DSGVO nicht aus und was die Betroffenenrechte der erfassten Person betrifft, möchte ich nicht näher nachdenken.

Fazit: Detekteien und Einzelhandel haben wenig DSGVO Kompetenz und sitzen das Thema aus

Mal ein Beispiel: Ein Ladendieb wird bei einem Diebstahl erwischt und seine Daten anhand des o.g. Szenarios abgelegt. Nun stellt der Ertappte nach einer gewissen Zeit bei dem entsprechenden Einzelhandelsunternehmen einen Antrag gem. Artikel 15 DSGVO und bittet um Auskunft, Löschung seiner Daten? Wie das Unternehmen nun  sicherstellen kann, dass alle Daten zu der betroffenen Person gelöscht werden, scheint erst einmal schleierhaft. Schon alleine die Überwachung eines ausgesprochenen Hausverbots rechtfertigt nicht die dauerhafte Speicherung der entsprechenden Daten. Würden alle ertappten Ladendiebe von ihren Rechten Gebrauch machen, dann würden einige Einzelhändler und Detekteien in die ungeahnte DSGVO Bußgeldecke katapultiert werden.

Ich möchte hier keinen Ladendieb in Schutz nehmen und auch keine Empfehlung aussprechen wie man den Einzelhandel oder die Detektei an den DSGVO Pranger stellen kann. Vielmehr möchte ich der Branche den Tipp geben sich im Bereich DSGVO / Datenschutz und BDSG professionell beraten zu lassen und auf Diebstahl Management Systeme zu setzen, die

  • den Anforderungen der DSGVO gerecht werden
  • papierlos arbeiten
  • ein jederzeitiges Auskunftrecht ermöglichen
  • und die zeitgesteuerte Löschung von Strafanzeigen garantieren